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Vereinssatzung

Fußballclub Phönix Otterbach 1913 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Verein führt den Namen F.C. Phönix Otterbach 1913 e.V. Er wurde im Jahre 1913 gegründet. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Otterbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der Nr. 1019 eingetragen.
Er trägt den Namen Fußballclub Phönix Otterbach 1913 e.V.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Übungsstunden und Sportwettkämpfen sowohl im Wettkampf- als auch im Breiten- und Freizeitsportbereich. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

​Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Mit der Einrichtung des unterzeichneten Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme dieser Satzung, ein sportausübender (aktiver)  Bewerber auch den Bestimmungen der entsprechenden Fachverbände.
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§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter der Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:

- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

​§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

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§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

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§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:

- Verweis 

- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtmittel auszusprechen.
 

§ 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

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§ 8 Rechte der Mitglieder

Mitglieder sind in Ausübung ihrer sportlichen Betätigung zur unentgeldlichen Benutzung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins berechtigt, unter Beachtung der hierzu vom Verein erlassenen Bestimmungen.

Im Übrigen haben die Mitglieder das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. Ehrenmitglieder haben stets freien Eintritt.

Sollte ein Mitglied länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand sein, so ruhen seine satzungsgemäßen Rechte.



§ 9 Pflichten der Mitglieder

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern die Förderung seiner Bestrebungen.

Die Mitglieder haben ihre Beiträge pünktlich zu zahlen.

Sie haben alle von ihnen verschuldeten Beschädigungen oder Zerstörungen vom Vereinseigentum zu ersetzen.

Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand eines anderen Sportvereins angehören, in dem Sportarten des eigenen Vereins betrieben werden.

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§ 10 Vereinsorgan

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ausschuss
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§ 11 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 
     Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in der Presse (im Stadt- und Landkurier, Ausgabe Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Entgegennahme der Berichte (Vorstand, Abteilungsleiter)
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind:
     1. Vorsitzender
     2. Vorsitzender
     Schriftführer
     Hauptkassierer
     Kassenprüfer
     Abteilungsleiter und die Stellvertreter
     9 Ausschussmitglieder

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
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§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar:
       a. 1. Vorsitzender
       b. 2. Vorsitzender (als Stellvertreter)
       c. Schriftführer
       d. Hauptkassierer

Eine Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende (Stellvertreter) jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
      a. die Vertretung des Vereins,
      b. die Führung der Vereinsgeschäfte,
      c. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
      d. die Einberufung der Mitgliederversammlung,
      e. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Folgende Handlungen des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Ausschusses:

- der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten, sowie die Verpflichtung zu solchen Geschäften.
- die Aufnahme von Darlehen und Krediten, sowie die Übernahme von Bürgschaften.
- es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus so ist die Vorstandschaft berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zu den nächsten Wahlen zu berufen.

Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und den Ausschusssitzungen erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und den Ausschusssitzungen ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden leisten.

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§ 13 Ausschuss

Die Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Zur Einberufung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn ein Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses vorliegt. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Sachverständige oder Mitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, zu laden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Hälfte der Ausschussmitglieder. Beschlüsse werden auch hier mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 14 Spielausschuss

Der Spielausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Spielausschussvorsitzender und ein Beisitzer, sowie der Trainer und die Spielführer der 1. und 2. Mannschaft.
Der Spielausschuss setzt Spielersitzungen an und stellt die Mannschaften auf. Der Spielausschuss setzt Strafen für unsportliches Verhalten und grobe Verstöße, die das Ansehen des Vereins schädigen fest.
Gegen die vom Spielausschuss verhängten Strafen kann innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tage ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen, schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Als nächsthöhere Instanz kann schriftlich Einspruch beim Kreis eingelegt werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidungen des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und mit Gründen zu versehen. Sie sind dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben und werden dadurch wirksam. Abschriften können an den Verband weitergeleitet werden. Soweit von Verbandsstelle dem Verein Strafen auferlegt werden, die von einem Mitglied verursacht sind, können sie auf das betroffene Mitglied abgewälzt werden.

§ 15 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Ausübung ihres Sportes, bei der Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins, oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 16 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehenden Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes mit dem Ausschuss gegründet.

Die Abteilungen werden durch ihren Leiter und dessen Stellvertreter geleitet.

Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung gewählt oder bestätigt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
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§ 17 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie den Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Wahlen

Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftführer, Hauptkassierer sowie die beiden Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter sowie 9 Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt oder bestätigt. Sie bleiben im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 20 Ehrungen

Der Verein sieht folgende Ehrungen vor:

Silberne Ehrennadel
      a. für 20 jährige Mitgliedschaft
      b. für besondere Verdienste als aktiver Sportler
      c. für besondere Verdienste um den Verein oder in der Vereinsführung.

Goldene Ehrennadel
      a. für 40 jährige Mitgliedschaft
      b. für besondere Verdienste um den Verein oder in der Vereinsführung, wenn die silberne Ehrennadel bereits verliehen wurde.

Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht hat oder 50 Jahre Mitglied des Vereins ist. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied ist die betroffene Person beitragsfrei.

Ehrungen beschließt die Vorstandschaft.
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§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
      a. der Gesamtvorstand einstimmig beschlossen hat, oder
      b. von Zweidrittel der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Otterbach und falls diese die Annahme verweigert an den Südwestdeutschen Fußballverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 13.05.1994 genehmigt.

§ 22 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung tritt am 13.05.1994 in Kraft. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.06. des laufenden Jahres bis zum 31.05. des folgenden Jahres.

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